Du erbst Geld, eine Immobilie oder ein Depot. Doch wie viel davon bleibt nach Steuern übrig? Die deutsche Erbschaftsteuer (ErbStG) hängt von zwei Faktoren ab: dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser und der Höhe der Erbschaft. Unser Erbschaftsteuerrechner liefert das Ergebnis in Sekunden.

Wie funktioniert die Erbschaftsteuer?

Die Erbschaftsteuer in Deutschland folgt einem einfachen Prinzip: Je näher die Verwandtschaft, desto höher der Freibetrag und desto niedriger der Steuersatz. Das Gesetz unterscheidet drei Steuerklassen.

Wichtig: Die Erbschaftsteuer verwendet eine Vollmengenstaffel, keine Grenzsteuersätze. Der Steuersatz gilt für den gesamten steuerpflichtigen Betrag — nicht nur für den Teil oberhalb der Grenze.

Die drei Steuerklassen

Steuerklasse Personen
I Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkelkinder, Eltern und Großeltern (bei Erbschaft)
II Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner
III Alle übrigen Personen (Freunde, Lebensgefährten ohne Eintragung, entfernte Verwandte)

Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad

Verwandtschaftsgrad Freibetrag Steuerklasse
Ehepartner / eingetr. Lebenspartner 500.000 € I
Kinder / Stiefkinder 400.000 € I
Enkelkinder 200.000 € I
Eltern / Großeltern (Erbfall) 100.000 € I
Geschwister, Nichten, Neffen 20.000 € II
Nicht verwandte Personen 20.000 € III

Steuersätze nach Steuerklasse

Steuerpflichtiger Betrag Klasse I Klasse II Klasse III
bis 75.000 € 7 % 15 % 30 %
bis 300.000 € 11 % 20 % 30 %
bis 600.000 € 15 % 25 % 30 %
bis 6.000.000 € 19 % 30 % 30 %
bis 13.000.000 € 23 % 35 % 50 %
bis 26.000.000 € 27 % 40 % 50 %
über 26.000.000 € 30 % 43 % 50 %

Rechenbeispiel 1: Kind erbt 600.000 Euro

Ein Kind erbt 600.000 Euro vom Vater. Steuerklasse I, Freibetrag 400.000 Euro.

Steuerpflichtiger Betrag: 600.000 − 400.000 = 200.000 €

200.000 Euro fallen in die Stufe „bis 300.000 Euro“ → Steuersatz 11 %.

Erbschaftsteuer: 200.000 × 11 % = 22.000 €

Netto-Erbschaft: 578.000 Euro.

Rechenbeispiel 2: Geschwister erbt 150.000 Euro

Ein Bruder erbt 150.000 Euro. Steuerklasse II, Freibetrag 20.000 Euro.

Steuerpflichtiger Betrag: 150.000 − 20.000 = 130.000 €

130.000 Euro fallen in die Stufe „bis 300.000 Euro“ → Steuersatz 20 %.

Erbschaftsteuer: 130.000 × 20 % = 26.000 €

Netto-Erbschaft: 124.000 Euro. Bei Geschwistern ist die Steuerlast deutlich höher als bei Kindern.

Rechenbeispiel 3: Nicht verwandt, 100.000 Euro

Ein Freund erbt 100.000 Euro. Steuerklasse III, Freibetrag 20.000 Euro.

Steuerpflichtiger Betrag: 100.000 − 20.000 = 80.000 €

80.000 Euro fallen in die Stufe „bis 300.000 Euro“ → Steuersatz 30 %.

Erbschaftsteuer: 80.000 × 30 % = 24.000 €

Netto-Erbschaft: 76.000 Euro. Fast ein Viertel geht an den Fiskus.

Vollmengenstaffel vs. Grenzsteuersatz

Anders als bei der Einkommensteuer gilt bei der Erbschaftsteuer die Vollmengenstaffel. Das bedeutet: Der Steuersatz wird auf den gesamten steuerpflichtigen Betrag angewandt, nicht nur auf den Teil über der Grenze.

Das kann zu Härtegrenzen führen: Ein steuerpflichtiger Betrag von 75.001 Euro in Klasse I springt von 7 % auf 11 % — die Steuer steigt von 5.250 auf 8.250 Euro. Der Gesetzgeber hat hierfür einen Härtungsausgleich vorgesehen (§ 19 Abs. 3 ErbStG), der den Sprung abfedert.

Tipps zur Erbschaftsteuer-Optimierung

  • Freibeträge alle 10 Jahre: Freibeträge können alle 10 Jahre erneut genutzt werden. Frühzeitige Schenkungen reduzieren die Steuerlast.
  • Immobilien zu Lebzeiten übertragen: Selbstgenutzte Immobilien können unter bestimmten Bedingungen steuerfrei an den Ehepartner oder Kinder übertragen werden.
  • Versorgungsfreibetrag: Ehepartner erhalten einen zusätzlichen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro, Kinder je nach Alter bis zu 52.000 Euro.
  • Steuerberater einschalten: Bei größeren Erbschaften lohnt sich professionelle Beratung. Die Regeln für Betriebsvermögen und Immobilien sind komplex.

Hinweis

Dieser Rechner liefert eine Orientierung auf Basis der gesetzlichen Grundlagen (ErbStG). Er ersetzt keine steuerliche Beratung. Sonderfälle wie Betriebsvermögen, Versorgungsfreibeträge oder Steuerbefreiungen für selbstgenutzte Immobilien werden nicht berücksichtigt.

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