Putzhilfe, Gartenpflege oder Pflegedienst — alles, was im eigenen Haushalt erledigt wird, kann ein kleines Steuergeschenk werden: 20 % der Arbeitskosten reduzieren die Einkommensteuer direkt — bis zu 4.000 € pro Jahr. Damit ist §35a Abs. 2 EStG der größte der drei „haushaltsnahen" Steuertöpfe. Wie viel du wirklich sparst, zeigt der Haushaltsnahe Dienstleistungen-Rechner.
Steuerermäßigung statt Sonderausgabe
Anders als Sonderausgaben — die nur das zu versteuernde Einkommen mindern — wirkt §35a direkt auf die festgesetzte Steuer. Eine Steuerermäßigung von 4.000 € reduziert die Steuerschuld um 4.000 €. Eine gleich hohe Sonderausgabe würde bei einem Grenzsteuersatz von 30 % nur 1.200 € sparen. Der Hebel ist also rund 3-mal so groß.
Was zählt als haushaltsnahe Dienstleistung?
Begünstigt sind Tätigkeiten, die typischerweise von Haushaltsangehörigen erledigt werden und im eigenen Haushalt stattfinden. Konkret typisch:
- Reinigung der Wohnung, Fensterputzer
- Gartenpflege, Rasenmähen, Hecken schneiden
- Schneeräumung und Streudienst auf Privatgrundstück
- Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt (ambulante Pflege)
- Kinderbetreuung im Haushalt — soweit nicht über Sonderausgaben abgesetzt
- Hausmeisterleistungen
- Umzug bei Wohnsitzwechsel — sofern privat veranlasst
- Treppenhaus- und Gemeinschaftsreinigung (auch über Nebenkosten als Mieter)
Nicht begünstigt: Tätigkeiten außerhalb des Haushalts (z. B. Restaurant-Catering), reine Materiallieferungen, Verwaltungsleistungen, Hausverwalterhonorar.
Die zwei Grundregeln: Anteil und Höchstbetrag
§35a Abs. 2 EStG nennt zwei Zahlen:
- Steuerersparnis: 20 % der begünstigten Arbeitskosten
- Höchstbetrag: 4.000 € pro Kalenderjahr
Die maximale Steuerersparnis ist also bei 20.000 € Arbeitskosten ausgeschöpft. Die Regelung ist haushaltsbezogen — Eheleute mit gemeinsamer Veranlagung haben zusammen nur einen Höchstbetrag. Wohnen zwei Erwachsene in getrennten Haushalten (z. B. WG mit eigenständigen Verträgen), kann jeder seinen vollen Topf nutzen.
Begünstigte vs. nicht begünstigte Kosten
Auf der Rechnung müssen Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten getrennt von Materialkosten ausgewiesen sein. Sonst lehnt das Finanzamt die Position oft komplett ab.
| Position | Begünstigt? | Anmerkung |
|---|---|---|
| Arbeitsstunden Putzkraft / Gärtner / Pflege | ✅ Ja | Kernbestandteil — auch Trinkgelder bis übliche Höhe |
| Anfahrt der Reinigungsfirma | ✅ Ja | Üblich und ohne Limit |
| Maschineneinsatz (Rasenmäher, Reinigungsgeräte) | ✅ Ja | Werkzeugverschleiß zählt mit |
| Verbrauchsmittel (Reinigungsmittel, Streusalz) | ❌ Nein | Echtes Material, kein Personalaufwand |
| MwSt auf Arbeitskosten | ✅ Ja | Wird mitgerechnet |
Rechenbeispiel: Putzfirma + Gartenpflege
Familie Müller hat 2026:
- Putzfirma alle zwei Wochen: 12 × 90 € = 1.080 €/Jahr (reine Arbeitskosten)
- Gärtnerservice (8 Termine): 1.200 € Arbeitskosten + 200 € Material
- Schneeräumdienst Winter 2026: 320 € Arbeitskosten
- Summe Arbeitskosten: 2.600 €
Berechnung:
- Begünstigte Kosten: 2.600 €
- 20 % davon: 520 €
- Liegt unterhalb des Höchstbetrags von 4.000 € → voll abzugsfähig
- Steuerersparnis: 520 €
Müllers zahlen also netto effektiv 2.080 € statt 2.600 € (Arbeitsanteil). Mit zusätzlicher Pflege im Haushalt würde sich der Topf schneller füllen — bei 24-Stunden-Betreuung wird der Höchstbetrag oft erreicht.
Pflichten: Rechnung und Überweisung
Zwei harte Voraussetzungen:
- Schriftliche Rechnung: mit Aufschlüsselung in Arbeits- und Materialkosten
- Unbare Zahlung: Überweisung, Lastschrift, Karte — Barzahlung wird grundsätzlich nicht anerkannt (§35a Abs. 5 EStG)
Beleg und Zahlungsnachweis (Kontoauszug) zwei Jahre aufbewahren — das Finanzamt kann die Vorlage verlangen. Wer per Überweisung an einen Dienstleister zahlt, der im selben Haushalt wohnt (Familienangehöriger), bekommt keine Ermäßigung.
§35a in der Mietwohnung
Auch Mieter profitieren — und oft, ohne es zu wissen. Die jährliche Nebenkostenabrechnung des Vermieters weist Hausmeister, Gartenpflege, Treppenhausreinigung und Schneeräumung aus. Diese Posten — soweit Arbeitskosten — sind anteilig auf die Mieter verteilt und können in der Steuererklärung angesetzt werden. Der Vermieter ist verpflichtet, auf Wunsch eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. Bei einer Wohnung mit 60 m² fallen so schnell 200-400 € an Arbeitskosten aus den Nebenkosten an — Steuerersparnis: 40-80 €.
Drei Töpfe: Was nicht zu verwechseln ist
§35a EStG kennt drei eigenständige Höchstbeträge, die nebeneinander voll ausgeschöpft werden können:
| Topf | Beispiele | Anteil | Höchstbetrag |
|---|---|---|---|
| Haushaltsnahe Beschäftigung (Minijob) | Putzhilfe per Minijob, Babysitter | 20 % | 510 € |
| Haushaltsnahe Dienstleistungen | Putzfirma, Gartenpflege, Pflege | 20 % | 4.000 € |
| Handwerkerleistungen | Maler, Heizung, Elektriker | 20 % | 1.200 € |
In Summe sind also 5.710 € Steuerermäßigung pro Jahr möglich — bei kombinierter Nutzung aller drei Töpfe.
Spezialfälle: Pflege und Betreuung
Pflegeleistungen sind ein Sonderfall. Zwei Wege sind möglich:
- §35a Abs. 2 EStG: 20 % der Pflegekosten, max. 4.000 €. Vorteil: greift ab dem ersten Euro, kein Pflegegrad nötig.
- §33 EStG (außergewöhnliche Belastungen): Pflegekosten oberhalb der zumutbaren Eigenbelastung. Vorteil: kein Höchstbetrag, voll als Steuerlast-Minderer wirksam.
Welcher Weg günstiger ist, hängt von Einkommen und Pflegekosten ab. Doppelt absetzen geht nicht — ELSTER fragt explizit, welcher Anteil §35a oder §33 zugeordnet wird.
Häufige Fehler
- Material und Arbeit auf einer Position — Finanzamt streicht oft pauschal die ganze Rechnung
- Bargeld an die Putzhilfe — automatischer K.O., außer als geprüfter Minijob
- Tätigkeit außerhalb des Haushalts — Hochzeitsfeier im Restaurant ist nicht haushaltsnah
- Doppelter Ansatz — Wer Werbungskosten oder Sonderausgaben beim selben Posten ansetzt, verliert §35a
- Vermieter-Bescheinigung vergessen — Mieter müssen aktiv anfordern
- Putzhilfe schwarz — kein Vertrag, keine Steuerersparnis, plus haftungsrechtliches Risiko
Tipps zur Optimierung
- Rechnung mit Aufschlüsselung — Bei Erstauftrag explizit nach Arbeitsanteil-Ausweis fragen
- Mehrere Töpfe kombinieren — Putzfirma + Heizungsbauer + Garten-Minijobber kumulieren auf 5.710 €
- Nebenkostenabrechnung prüfen — Mieter erfassen Hausmeister-, Reinigungs- und Gartenposten
- Pflege-Strategie planen — §35a vs. §33 EStG durchrechnen mit dem Einkommensteuer-Rechner
- Au-pair und Kinderbetreuung — bis 8 Jahre als Sonderausgaben (§10 Abs. 1 Nr. 5 EStG, 80 % bis 4.800 €), darüber hinaus als haushaltsnahe Dienstleistung
Weitere nützliche Rechner
- Haushaltsnahe Dienstleistungen-Rechner — Steuerersparnis sofort berechnen
- Handwerkerkosten-Rechner — der zweite Topf nach §35a Abs. 3 EStG
- Sonderausgaben-Rechner — andere Steuerabzüge nach §10 EStG
- Einkommensteuer-Rechner — wie wirkt sich die Ermäßigung auf die Steuer aus?