Sonderausgaben sind private Ausgaben, die du in deiner Steuererklärung absetzen kannst — von Versicherungsbeiträgen über Spenden bis hin zu Kirchensteuer, Kinderbetreuung und Schulgeld. Wer keine Belege einreicht, bekommt automatisch den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 € (Single) bzw. 72 € (verheiratet). Wer höhere Ausgaben nachweist, spart deutlich mehr Steuern. Mit unserem Sonderausgaben-Rechner berechnest du deine absetzbaren Ausgaben und die Steuerersparnis bei deinem Grenzsteuersatz.
Was sind Sonderausgaben?
Sonderausgaben sind in §§ 10 bis 10g EStG geregelte private Ausgaben, die das zu versteuernde Einkommen mindern. Sie sind weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben — also keine berufsbedingten Kosten — aber dennoch steuerlich begünstigt. Die wichtigsten Kategorien:
- Vorsorgeaufwendungen — Altersvorsorge und sonstige Versicherungen (§10 Abs. 3)
- Spenden und Mitgliedsbeiträge — an gemeinnützige Organisationen (§10b)
- Kirchensteuer — voll absetzbar (§10 Abs. 1 Nr. 4)
- Unterhaltsleistungen — beim Realsplitting (§10 Abs. 1a Nr. 1)
- Kinderbetreuungskosten — für Kinder bis 14 Jahre (§10 Abs. 1 Nr. 5)
- Schulgeld — für Privatschulen (§10 Abs. 1 Nr. 9)
Sonderausgaben-Pauschbetrag (§10c EStG)
Wer keine Sonderausgaben nachweist, bekommt automatisch einen Pauschbetrag — ohne dass du etwas tun musst. Er ist allerdings sehr niedrig:
| Veranlagung | Pauschbetrag 2026 |
|---|---|
| Einzelveranlagung | 36 € |
| Zusammenveranlagung | 72 € |
Bereits eine durchschnittliche Kirchensteuer-Zahlung übersteigt den Pauschbetrag. Es lohnt sich also fast immer, die echten Beträge anzugeben.
Vorsorgeaufwendungen — die größte Position
Vorsorgeaufwendungen (§10 Abs. 3 EStG) sind in der Regel die mit Abstand größte Sonderausgaben-Position. Sie zerfallen in zwei Töpfe:
1. Altersvorsorge — voller Abzug seit 2023
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Rürup-Rente sind seit 2023 zu 100 % abziehbar — bis zum Höchstbetrag:
| Veranlagung | Höchstbetrag 2026 |
|---|---|
| Single | 27.565 € |
| Verheiratet (zusammen veranlagt) | 55.130 € |
Wer den Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Anteil zur gesetzlichen RV einrechnet, schöpft den Höchstbetrag im Mittelstand schnell aus. Die Rürup-Rente ist deshalb besonders für Selbstständige attraktiv.
2. Sonstige Vorsorge — KV, PV, ALV, BU, Haftpflicht
Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung sind voll abziehbar. Weitere Versicherungen (Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits-, Haftpflicht-, Unfall- und Risikolebensversicherung) sind nur bis zum gemeinsamen Höchstbetrag absetzbar:
| Status | Höchstbetrag 2026 |
|---|---|
| Arbeitnehmer / Beamte | 1.900 € |
| Selbstständige | 2.800 € |
Wer alleine durch Krankenversicherungsbeiträge mehr als den Höchstbetrag zahlt, kann weitere Versicherungen oft nicht mehr zusätzlich ansetzen. Die Günstigerprüfung des Finanzamts greift in solchen Fällen automatisch.
Spenden (§10b EStG) — bis zu 20 % der Einkünfte
Spenden und Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Organisationen sind bis zu 20 % der Gesamteinkünfte abziehbar. Beispiel: Bei 50.000 € Einkünften liegt der Höchstbetrag bei 10.000 €. Übersteigt die Spende diese Grenze, wird der Restbetrag in die Folgejahre vorgetragen.
Spenden an politische Parteien sind separat geregelt (§34g EStG): bis 1.650 € (Single) / 3.300 € (verheiratet) zu 50 % als direkter Steuerabzug, der Rest als Sonderausgabe.
Kirchensteuer (§10 Abs. 1 Nr. 4 EStG)
Die gezahlte Kirchensteuer ist ohne Höchstbetrag voll absetzbar. Eine Ausnahme: Kirchensteuer auf Kapitalerträge ist nicht absetzbar, da sie bereits über die Abgeltungsteuer abgegolten ist.
Tipp: Mit dem Kirchensteuer-Rechner kannst du deine voraussichtliche Jahres-Kirchensteuer berechnen.
Unterhaltsleistungen (Realsplitting)
Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind nach §10 Abs. 1a Nr. 1 EStG bis zu 13.805 € jährlich als Sonderausgaben abziehbar (Realsplitting). Voraussetzung: Der Empfänger stimmt zu (Anlage U) und versteuert die Zahlung als sonstige Einkünfte. Übersteigen die Unterhaltszahlungen 13.805 €, lohnt sich oft die außergewöhnliche Belastung (§33a EStG) als Alternative.
Kinderbetreuungskosten (§10 Abs. 1 Nr. 5 EStG)
Für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sind Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben absetzbar — und zwar zu 2/3 der Kosten, höchstens 4.000 € pro Kind und Jahr.
Beispiel: 9.000 € Kita-Beiträge → 2/3 = 6.000 € → gedeckelt auf 4.000 €.
Bei zwei Kindern verdoppelt sich der Höchstbetrag auf 8.000 €. Voraussetzung ist die Überweisung gegen Rechnung — Barzahlungen werden nicht anerkannt.
Schulgeld (§10 Abs. 1 Nr. 9 EStG)
Schulgeld für eine staatlich anerkannte Privatschule ist zu 30 % abziehbar — höchstens 5.000 € pro Kind und Jahr. Beherbergung und Verpflegung zählen nicht zum begünstigten Schulgeld.
Rechenbeispiel: Familie mit Kind, 80.000 € Einkünfte
| Kategorie | Eingabe | Absetzbar |
|---|---|---|
| Altersvorsorge | 5.000 € | 5.000 € |
| Sonstige Vorsorge | 3.000 € | 1.900 € |
| Spenden | 1.000 € | 1.000 € |
| Kirchensteuer | 1.200 € | 1.200 € |
| Kinderbetreuung (1 Kind) | 3.000 € | 2.000 € |
| Summe Sonderausgaben | 11.100 € | |
| Steuerersparnis bei 35 % Grenzsteuersatz | ≈ 3.885 € |
Berechne dein eigenes Szenario im Sonderausgaben-Rechner.
Sonderausgaben in der Steuererklärung eintragen
- Belege sammeln — Spendenquittungen, Versicherungsbescheinigungen, Schulgeld-Rechnungen.
- Anlage Vorsorgeaufwand — für KV, PV, ALV, RV, Rürup, BU.
- Anlage Sonderausgaben — für Spenden, Kirchensteuer, Unterhalt, Kinderbetreuung, Schulgeld.
- Anlage U — bei Realsplitting (Unterhalt).
Häufige Fehler vermeiden
- Beiträge zur privaten Krankenversicherung über die Basisabsicherung hinaus werden nicht zusätzlich anerkannt.
- Spendenquittungen unter 300 € sind ohne Bescheinigung möglich (vereinfachter Zuwendungsnachweis), bei höheren Beträgen ist eine Spendenbescheinigung Pflicht.
- Kinderbetreuung: Nur Kinderbetreuungskosten — keine Verpflegung, kein Sportunterricht.
- Schulgeld: Nur staatlich anerkannte Privatschulen, keine Hochschul- oder Studiengebühren.
Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung?
Übersteigen Unterhaltszahlungen den Höchstbetrag von 13.805 € oder gibt es keine Zustimmung des Empfängers, kann der Abzug stattdessen als außergewöhnliche Belastung (§33a EStG) erfolgen. Auch Krankheitskosten, die nicht von der KV erstattet werden, fallen oft unter §33 EStG — nicht unter Sonderausgaben.
Weitere nützliche Rechner
- Sonderausgaben-Rechner — Vorsorge, Spenden, Kirchensteuer und mehr
- Einkommensteuerrechner — Steuerlast nach §32a EStG berechnen
- Kirchensteuer-Rechner — 8 % oder 9 % auf die Lohnsteuer
- Kapitalertragsteuer-Rechner — Abgeltungsteuer auf Zinsen und Dividenden
- Rürup-Rente-Rechner — Steuervorteil der Basisrente