Wer als Selbständiger, Freiberufler, Vermieter oder Kapitalanleger Einkommensteuer schuldet, zahlt sie nicht erst mit dem Steuerbescheid — sondern quartalsweise. Das Finanzamt setzt nach §37 EStG vier Vorauszahlungen pro Jahr fest. Wie hoch deine ist und ob du sie anpassen lassen solltest, rechnet der Steuervorauszahlung-Rechner in einer Minute aus.

Warum es Vorauszahlungen gibt

Bei Arbeitnehmern wird die Steuer monatlich vom Lohn einbehalten — sauber, lückenlos, automatisch. Bei Selbständigen, Vermietern und Rentnern fehlt dieser Mechanismus. Damit der Staat nicht ein Jahr lang auf seine Einnahmen warten muss, schreibt §37 EStG vor: Wer Einkommensteuer zu erwarten hat, zahlt bereits unterjährig in Raten — als Vorauszahlung auf die Jahressteuer.

Die Logik ist einfach: Die Vorauszahlungen sind keine zusätzliche Steuer, sondern eine Vorab-Tilgung. Mit dem Bescheid am Jahresende wird verrechnet — wer zu viel gezahlt hat, bekommt erstattet. Wer zu wenig gezahlt hat, leistet eine Nachzahlung.

Wer zahlt — und wer nicht?

Vorauszahlungspflichtig wird man, sobald die voraussichtliche Jahressteuer-Restschuld (Jahressteuer minus anrechenbare Lohnsteuer) mindestens 400 € pro Jahr bzw. 100 € pro Quartal erreicht (§37 Abs. 5 EStG). Darunter setzt das Finanzamt nichts fest.

  • Reine Arbeitnehmer: keine Vorauszahlungen — alles läuft über den Lohnsteuerabzug.
  • Selbständige & Freiberufler: typischerweise vom ersten profitablen Geschäftsjahr an.
  • Vermieter: bei steuerpflichtigen Mietüberschüssen — wer mehr Einkünfte aus Vermietung erzielt, zahlt voraus.
  • Rentner mit Nebeneinkünften: wenn die Rente plus Mieten die Grundfreibetrag-Schwellen übersteigt.
  • Arbeitnehmer mit zusätzlichen Einkünften: zum Beispiel Honorare oder Mieteinnahmen über dem Lohnsteuerabzug.

Die Termine: 10.3., 10.6., 10.9., 10.12.

Vorauszahlungen sind vier Termine pro Jahr nach §37 Abs. 1 EStG:

  • 10. März (Q1)
  • 10. Juni (Q2)
  • 10. September (Q3)
  • 10. Dezember (Q4)

Fällt einer dieser Tage auf ein Wochenende oder Feiertag, verschiebt er sich auf den nächsten Werktag. Säumniszuschlag von 1 % pro Monat (§240 AO) entsteht ab dem ersten Tag nach Fälligkeit, gerundet auf volle 50 € der rückständigen Summe.

Die Berechnung: Schritt für Schritt

Schritt 1 — zu versteuerndes Einkommen (zvE)

zvE = erwartete Einkünfte − Werbungskosten / Betriebsausgaben − Sonderausgaben

Beispiel Solo-Selbständiger: 70.000 € Jahresumsatz, 12.000 € Betriebsausgaben, 4.000 € Sonderausgaben (Versicherungen, Spenden) → zvE 54.000 €.

Schritt 2 — Einkommensteuer nach §32a EStG

Auf das zvE wird der Grundtarif 2026 angewandt (Grundfreibetrag 12.096 €, Spitzensatz 42 % ab 68.480 €, Reichensteuer 45 % ab 277.825 €). Bei Zusammenveranlagung wird das gemeinsame zvE halbiert, der Tarif darauf angewandt und das Ergebnis verdoppelt — der bekannte Splittingvorteil. Den genauen Tarifbetrag rechnet der Einkommensteuerrechner aus.

Beispiel zvE 54.000 € einzeln → ca. 11.620 € Einkommensteuer.

Schritt 3 — Soli und Kirchensteuer

Der Solidaritätszuschlag entfällt seit 2021 für die meisten — er greift erst, wenn die Einkommensteuer eines Singles 18.130 € (Verheiratete: 36.260 €) übersteigt. In der Milderungszone darüber wird mit 11,9 % der Differenz gerechnet, dauerhaft mit 5,5 % der ESt.

Die Kirchensteuer beträgt 8 % in Bayern und Baden-Württemberg, 9 % in den übrigen Bundesländern. Wer aus der Kirche austritt, spart den Posten — die Mechanik dazu zeigt der Kirchensteuerrechner.

Schritt 4 — Anrechnung und Quartalsbetrag

Jahres-Vorauszahlung = Jahressteuer − anrechenbare Lohnsteuer
Quartalsbetrag = Jahres-Vorauszahlung / 4

Wer hauptberuflich angestellt ist und nebenher selbständig, hat über die Lohnsteuer schon einen Großteil der Steuerschuld abgedeckt — die Vorauszahlung greift nur für den Aufschlag.

Anpassungsantrag (§37 Abs. 3 EStG)

Vorauszahlungen beruhen auf dem letzten bekannten Steuerbescheid — meist also dem Vorjahres-Bescheid. Wenn sich dein Einkommen ändert, kannst (und solltest) du einen Antrag auf Anpassung stellen:

  • Einkommen sinkt: Antrag auf Herabsetzung — formlos, mit Hochrechnung. Das Finanzamt setzt die Raten herunter, in Härtefällen auf 0 €.
  • Einkommen steigt: Anpassung nach oben ist freiwillig — sinnvoll, um eine hohe Nachzahlung zu vermeiden. Sonst werden die Mehrbeträge erst mit dem Bescheid fällig.

Das Finanzamt darf rückwirkend für das laufende Jahr anpassen, häufig sogar für das Vorjahr (bis 15 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, §37 Abs. 3 Satz 3 EStG). Wer also im Mai merkt, dass sein März-Quartal zu hoch war, holt sich nach Anpassung die Differenz zurück.

Drei Beispielprofile

1. Solo-Freiberufler — 60.000 € Gewinn

  • zvE 56.770 € (− 1.230 € WK-Pauschale, − 2.000 € Sonderausgaben)
  • ESt ≈ 12.500 €, kein Soli, keine KiSt
  • Jahres-Vorauszahlung: 12.500 €
  • Quartalsbetrag: 3.125 €

2. Angestellte mit Mietshaus — 75.000 € Gehalt + 8.000 € Miete

  • Lohnsteuer auf 75.000 € bereits einbehalten (≈ 17.000 €)
  • Zusätzliche Steuer auf 8.000 € Mieteinkünfte ≈ 3.360 € (Grenzsatz 42 %)
  • Quartalsbetrag: 840 €

3. Rentnerin mit Riester & Mieten — 24.000 € Rente, 6.000 € Miete

  • zvE nach Abzügen ≈ 22.000 €
  • ESt ≈ 1.900 €, voll vorauszahlungspflichtig
  • Quartalsbetrag: 475 €

Was wird angerechnet — was nicht?

In die Vorauszahlung fließt nur die Einkommensteuer plus Soli plus Kirchensteuer. Nicht enthalten:

  • Umsatzsteuer — eigene Voranmeldung, monatlich oder quartalsweise (vgl. Umsatzsteuerrechner).
  • Gewerbesteuer — eigene Vorauszahlungen 15.2., 15.5., 15.8., 15.11., siehe Gewerbesteuerrechner.
  • Kapitalertragsteuer — wird abgeltend an der Quelle einbehalten und nicht über die ESt-Vorauszahlung abgewickelt.

Häufige Fehler

  1. Schätzung zu optimistisch: Wer das erste profitable Jahr unterschätzt, riskiert eine fünfstellige Nachzahlung. Lieber großzügig planen — Erstattung schmerzt nicht.
  2. Anpassung nicht beantragt: Wer trotz Auftragsrückgang die alten Raten weiter zahlt, gibt dem Finanzamt einen zinslosen Kredit. Anpassungsantrag ist kostenlos.
  3. Keine Rücklage gebildet: Vorauszahlungen wirken wie eine vierteljährliche „Überraschung". Faustregel: 30–40 % vom Gewinn separat zurücklegen.
  4. Termine vergessen: Säumniszuschlag fällt ab dem ersten Tag — Dauerauftrag oder SEPA-Lastschriftmandat mit dem Finanzamt schließen, dann passiert das nicht mehr.

Steuerstrategie: Vorauszahlungen aktiv steuern

Vorauszahlungen sind kein Schicksal — sondern ein Stellhebel:

  • Investitionen vorziehen: Anschaffung von Anlagevermögen senkt den Gewinn (Sofortabschreibung, GWG-Grenze 800 €) — Vorauszahlung sinkt mit.
  • Rürup-Beiträge erhöhen: Bis zum Höchstbetrag steuerlich abziehbar (§10 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Mehr dazu im Rürup-Rente-Rechner.
  • Sonderausgaben optimieren: Versicherungen, Spenden — Anpassung der Vorauszahlung lohnt sich erst nach Bescheid, aber Steuerlast langfristig sinkt.

Eintrag und Bescheid

Die Vorauszahlungen werden im Vorauszahlungsbescheid festgesetzt — ein eigener Verwaltungsakt, getrennt vom Jahressteuerbescheid. Du erhältst ihn meist nach der ersten oder zweiten Veranlagung. Im Bescheid stehen die genauen Beträge pro Termin und die Bankverbindung des Finanzamts. Lastschrift ist möglich und empfehlenswert.

Fazit

Steuervorauszahlungen sind die Brücke zwischen jährlicher Einkommensteuer und monatlichem Cashflow — Pflicht für Selbständige, Vermieter und Kapitalanleger. Wer das zu versteuernde Einkommen realistisch hochrechnet, anrechenbare Lohnsteuer abzieht und die 400-€-Grenze prüft, kennt sein Quartal. Bei sich änderndem Einkommen lohnt der Anpassungsantrag fast immer — er kostet nichts und hält die Liquidität flüssig. Den Quartalsbetrag rechnet der Steuervorauszahlung-Rechner in Sekunden, die Jahressteuer dahinter der Einkommensteuerrechner.