Du moechtest Geld, ein Depot oder eine Immobilie verschenken. Wie viel davon bleibt nach Steuern uebrig? Die deutsche Schenkungsteuer (§§ 1–37 ErbStG) funktioniert nach denselben Regeln wie die Erbschaftsteuer: Der Freibetrag und der Steuersatz haengen vom Verwandtschaftsgrad ab. Unser Schenkungsteuerrechner liefert das Ergebnis in Sekunden.

Wie funktioniert die Schenkungsteuer?

Die Schenkungsteuer gilt fuer Zuwendungen unter Lebenden. Das Finanzamt prueft, ob der Schenkungswert den Freibetrag uebersteigt. Nur der uebersteigende Teil ist steuerpflichtig. Der Steuersatz richtet sich nach der Hoehe des steuerpflichtigen Erwerbs und der Steuerklasse.

Wichtig: Die Schenkungsteuer verwendet eine Vollmengenstaffel. Der Steuersatz gilt fuer den gesamten steuerpflichtigen Betrag — nicht nur fuer den Teil oberhalb der Grenze.

Die drei Steuerklassen

Steuerklasse Personen
I Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkelkinder
II Geschwister, Nichten, Neffen, Eltern, Grosseltern (bei Schenkung)
III Alle uebrigen Personen

Freibetraege nach Verwandtschaftsgrad

Verwandtschaftsgrad Freibetrag Steuerklasse
Ehepartner / eingetr. Lebenspartner 500.000 € I
Kinder / Stiefkinder 400.000 € I
Enkelkinder 200.000 € I
Geschwister, Nichten, Neffen 20.000 € II
Sonstige Personen 20.000 € III

Steuersaetze nach Steuerklasse

Steuerpflichtiger Betrag Klasse I Klasse II Klasse III
bis 75.000 € 7 % 15 % 30 %
bis 300.000 € 11 % 20 % 30 %
bis 600.000 € 15 % 25 % 30 %
bis 6.000.000 € 19 % 30 % 30 %
bis 13.000.000 € 23 % 35 % 50 %
bis 26.000.000 € 27 % 40 % 50 %
ueber 26.000.000 € 30 % 43 % 50 %

Die 10-Jahres-Frist (§ 14 ErbStG)

Ein entscheidender Vorteil der Schenkungsteuer: Freibetraege erneuern sich alle 10 Jahre. Du kannst denselben Freibetrag an dieselbe Person alle 10 Jahre erneut nutzen.

Wichtig: Mehrere Schenkungen an dieselbe Person innerhalb von 10 Jahren werden zusammengerechnet. Das Finanzamt addiert alle Erwerbe der letzten 10 Jahre, bevor es die Steuer berechnet.

Beispiel: Du schenkst deinem Kind 2016 und 2024 je 300.000 Euro. Die Schenkung 2024 wird mit der von 2016 zusammengerechnet: 600.000 Euro gesamt. Freibetrag 400.000 Euro, steuerpflichtig 200.000 Euro.

Rechenbeispiel 1: Kind erhaelt 100.000 Euro

Ein Kind erhaelt eine Schenkung von 100.000 Euro. Steuerklasse I, Freibetrag 400.000 Euro.

Steuerpflichtiger Erwerb: 100.000 − 400.000 = 0 €

Schenkungsteuer: 0 €

Die Schenkung bleibt vollstaendig steuerfrei. Der Freibetrag ist noch nicht ausgeschoepft.

Rechenbeispiel 2: Geschwister erhaelt 50.000 Euro

Ein Bruder erhaelt eine Schenkung von 50.000 Euro. Steuerklasse II, Freibetrag 20.000 Euro.

Steuerpflichtiger Erwerb: 50.000 − 20.000 = 30.000 €

30.000 Euro fallen in Stufe „bis 75.000 Euro“ → Steuersatz 15 %.

Schenkungsteuer: 30.000 × 15 % = 4.500 €

Netto-Schenkung: 45.500 Euro. Der Geschwister-Freibetrag ist deutlich niedriger als der Kinder-Freibetrag.

Rechenbeispiel 3: Sonstige Person erhaelt 100.000 Euro

Ein Freund erhaelt 100.000 Euro. Steuerklasse III, Freibetrag 20.000 Euro.

Steuerpflichtiger Erwerb: 100.000 − 20.000 = 80.000 €

80.000 Euro fallen in Stufe „bis 300.000 Euro“ → Steuersatz 30 %.

Schenkungsteuer: 80.000 × 30 % = 24.000 €

Netto-Schenkung: 76.000 Euro. Fast ein Viertel geht an den Fiskus.

Schenkung vs. Erbschaft: Was ist der Unterschied?

Schenkung- und Erbschaftsteuer verwenden dieselben Freibetraege, Steuerklassen und Steuersaetze. Der entscheidende Unterschied: Bei Schenkungen koennen die Freibetraege alle 10 Jahre erneut genutzt werden. Wer fruehzeitig plant, kann grosse Vermoegen schrittweise steuerfrei uebertragen.

Mehr zur Erbschaftsteuer: Erbschaftsteuerrechner und Erbschaftsteuer erklaert.

Tipps zur Schenkungsteuer-Optimierung

  • Freibetraege alle 10 Jahre nutzen: Plane Schenkungen so, dass Freibetraege vollstaendig ausgenutzt werden. Nach 10 Jahren beginnt der Freibetrag neu.
  • Gestaffelt schenken: Statt einer grossen Schenkung mehrere kleinere ueber 10-Jahres-Zeitraeume verteilen.
  • Ehepartner nutzen: Der Freibetrag fuer Ehepartner betraegt 500.000 Euro. Kombiniert mit dem Kinder-Freibetrag lassen sich grosse Betraege steuerfrei uebertragen.
  • Niessvorbehalt erwaegenbauen: Bei Immobilienschenkungen kann ein Niessvorbehalt den Schenkungswert reduzieren.
  • Steuerberater einschalten: Bei grossen Vermoegen oder Immobilien lohnt sich professionelle Beratung.

Hinweis

Dieser Rechner liefert eine Orientierung auf Basis der gesetzlichen Grundlagen (ErbStG). Er ersetzt keine steuerliche Beratung. Sonderfaelle wie Betriebsvermoegen, Immobilienbewertung oder Niessvorbehalt werden nicht beruecksichtigt.

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