Rund 41 Prozent deines Bruttogehalts verschwinden Monat für Monat in vier verschiedenen Sozialversicherungszweigen — Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Die Hälfte davon trägt zwar dein Arbeitgeber, doch der eigene Anteil reißt ein deutliches Loch in dein Netto. Mit unserem Sozialversicherungs-Rechner siehst du in zwei Klicks, wie viel von deinem Brutto in jeden einzelnen Zweig fließt — Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil getrennt.

Die fünf Säulen des deutschen Sozialsystems

Die deutsche Sozialversicherung steht auf fünf Säulen:

  • Krankenversicherung (KV) — SGB V, Schutz im Krankheitsfall
  • Rentenversicherung (RV) — SGB VI, Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente
  • Arbeitslosenversicherung (AV) — SGB III, ALG I bei Arbeitslosigkeit
  • Pflegeversicherung (PV) — SGB XI, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
  • Unfallversicherung — SGB VII, gezahlt allein vom Arbeitgeber

Dieser Rechner deckt die ersten vier Säulen ab — die fünfte trägt allein dein Arbeitgeber und taucht nicht auf der Lohnabrechnung auf.

Beitragssätze 2026 im Überblick

ZweigGesamtsatzArbeitnehmerArbeitgeberBemessungsgrenze (West)
Krankenversicherung14,60 % + Zusatzbeitrag (Ø 2,5 %)8,55 %8,55 %5.512,50 €/Monat
Rentenversicherung18,60 %9,30 %9,30 %8.050 €/Monat
Arbeitslosenversicherung2,60 %1,30 %1,30 %8.050 €/Monat
Pflegeversicherung (1 Kind)3,40 %1,70 %1,70 %5.512,50 €/Monat
Summe≈ 41,7 %≈ 20,9 %≈ 20,9 %

1. Krankenversicherung (KV)

Der allgemeine Beitragssatz nach §241 SGB V beträgt seit Jahren stabil 14,6 %. Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse selbst festlegt — der Bundesschnitt 2026 liegt bei rund 2,5 %. Beides wird seit 2019 paritätisch geteilt: Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen jeweils die Hälfte. Wer eine günstige Kasse mit niedrigem Zusatzbeitrag wählt, kann pro Jahr leicht ein paar hundert Euro sparen.

Privat krankenversichert? Dann zahlst du dein PKV-Beitrag direkt — der Arbeitgeber gibt einen Zuschuss von bis zur Hälfte des Höchstbetrags der gesetzlichen KV.

2. Rentenversicherung (RV)

Mit 18,6 % ist die Rentenversicherung der größte Brocken. Auch hier gilt: hälftige Aufteilung — 9,3 % Arbeitnehmer, 9,3 % Arbeitgeber. Aus diesen Beiträgen finanzierst du Anwartschaften auf die gesetzliche Rente, die Erwerbsminderungsrente sowie Hinterbliebenenrenten. Der Beitragssatz ist seit 2018 konstant. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt 2026 bei 8.050 € pro Monat (West) bzw. 7.950 € (Ost). Wer mehr verdient, zahlt darüber hinaus nichts mehr in die RV ein — erwirbt aber auch keine zusätzlichen Rentenpunkte.

3. Arbeitslosenversicherung (AV)

Mit 2,6 % der kleinste Posten. Auch hier hälftig geteilt (1,3 % / 1,3 %). Die Bemessungsgrenze entspricht der RV-Grenze (8.050 € West). Die AV finanziert das Arbeitslosengeld I und Leistungen wie Kurzarbeitergeld oder Förderungen der Bundesagentur für Arbeit. Eine Anpassung des Satzes ist 2026 nicht geplant.

4. Pflegeversicherung (PV)

Die fünfte Säule des Sozialsystems funktioniert anders als die übrigen drei: Der Beitragssatz hängt von der Anzahl deiner Kinder ab.

KinderzahlBeitragssatz gesamtArbeitnehmer*
0 (kinderlos ab 23)4,00 %2,30 %
1 Kind3,40 %1,70 %
2 Kinder3,15 %1,45 %
3 Kinder2,90 %1,20 %
4 Kinder2,65 %0,95 %
5+ Kinder2,40 %0,70 %

* Außerhalb Sachsens. Der Arbeitgeber trägt unverändert 1,7 % vom Basissatz.

Eine Besonderheit gilt in Sachsen: Weil der Buß- und Bettag dort ein Werktag bleibt, trägt der Arbeitgeber 0,5 % weniger und der Arbeitnehmer 0,5 % mehr — also 1,2 % statt 1,7 % bzw. 2,2 % statt 1,7 %. Mehr dazu im Beitrag Pflegeversicherung 2026.

Beitragsbemessungsgrenzen 2026

Sozialversicherungsbeiträge fallen nur bis zu einer Obergrenze an:

  • KV/PV: 5.512,50 € pro Monat (66.150 € im Jahr)
  • RV/AV (West): 8.050 € pro Monat (96.600 € im Jahr)
  • RV/AV (Ost): 7.950 € pro Monat (95.400 € im Jahr)

Wer 9.000 € verdient, zahlt dieselben KV-, PV- und RV-Beiträge wie jemand mit Brutto auf BBG-Niveau — der Rest des Gehalts ist „beitragsfrei".

Rechenbeispiel: 4.000 € brutto, 1 Kind, kein Sachsen

  • KV: 4.000 € × (14,6 + 2,5) % / 2 = 342 € (Arbeitnehmer) + 342 € (Arbeitgeber) = 684 €
  • RV: 4.000 € × 18,6 % / 2 = 372 € + 372 € = 744 €
  • AV: 4.000 € × 2,6 % / 2 = 52 € + 52 € = 104 €
  • PV: 4.000 € × 3,4 % / 2 = 68 € + 68 € = 136 €
  • Arbeitnehmer gesamt: 834 € / Monat = 10.008 €/Jahr
  • Arbeitgeber gesamt: 834 € / Monat = 10.008 €/Jahr
  • Lohnnebenkosten gesamt: 1.668 € / Monat ≈ 41,7 % des Bruttos

Ab wann zahlst du in die Sozialversicherung ein?

  • Sozialversicherungspflicht — alle Arbeitnehmer mit Brutto über 538 € (Minijob-Grenze) sind pflichtversichert.
  • Werkstudenten zahlen nur in die RV (9,3 %), nicht in KV/PV/AV — vorausgesetzt, sie arbeiten im Semester ≤ 20 h/Woche.
  • Selbstständige sind grundsätzlich nicht pflichtversichert — Ausnahmen gelten z. B. für Lehrer, Hebammen oder Künstler (KSK).
  • Beamte zahlen weder in KV noch in RV ein, sondern haben Beihilfe und Pension.
  • Höher verdienende Angestellte können ab 73.800 € jährlich (2026) in die private Krankenversicherung wechseln — die anderen Zweige bleiben Pflicht.

Steuerliche Behandlung

Sozialversicherungsbeiträge sind weitgehend steuerlich absetzbar:

  • KV/PV-Basisbeiträge sind als Sonderausgaben unbegrenzt abziehbar (§10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Mehr im Beitrag Sonderausgaben absetzen.
  • RV-Beiträge werden seit 2023 zu 100 % als Sonderausgabe anerkannt (Vorsorgepauschale).
  • AV-Beiträge zählen zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen — gemeinsamer Höchstbetrag mit Privathaftpflicht und ähnlichem (1.900 € / 2.800 € — meist bereits ausgeschöpft).

Was wirklich von 4.000 € Brutto übrig bleibt

Die Sozialabgaben sind nur die halbe Miete. Hinzu kommen Lohn- und ggf. Kirchensteuer. Die genaue Zahl liefert dir der Brutto-Netto-Rechner oder unser Lohnsteuer-Rechner — als grobe Faustregel landest du bei Steuerklasse I ungefähr in dieser Größenordnung:

  • Bruttogehalt: 4.000 €
  • − Sozialversicherung (Arbeitnehmer): 834 €
  • − Lohnsteuer + Soli: rund 510 €
  • = Netto ≈ 2.656 €

Häufige Fehler

  • Falsche Krankenkasse — wer den Zusatzbeitrag nicht prüft, zahlt unnötig drauf. Der Wechsel ist nach 12 Monaten Mitgliedschaft mit zwei Monaten Frist möglich.
  • Kinderlosenzuschlag PV — Kinder müssen aktiv über die Steuer-ID nachgewiesen werden.
  • Mehrere Beschäftigungen — Sozialversicherungsbeiträge fallen pro Job an, aber nur bis zur jeweiligen BBG. Bei Überzahlung kannst du eine Erstattung beantragen.
  • BBG-Wechsel beim Jahreswechsel — Beitragsbemessungsgrenzen werden jährlich angepasst, das Brutto bleibt — was zu höheren Beiträgen führen kann.

Weitere nützliche Rechner